Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge zwischen Esschert Design B.V. (nachfolgend „Verwender“) und einem Vertragspartner (nachfolgend „Vertragspartner“), auf die der Verwender diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen haben.
Die nachstehenden Bedingungen gelten ebenfalls für Verträge mit dem Verwender, deren Durchführung die Einschaltung Dritter durch den Verwender erfordert.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für die Mitarbeiter des Verwenders sowie für dessen Geschäftsleitung.
Die Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Verwender und der Vertragspartner werden in einem solchen Fall Verhandlungen aufnehmen, um die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, deren Inhalt dem Zweck und Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Bestehen Unklarheiten über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist die Auslegung nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen („im Geiste“ der betreffenden Regelungen) vorzunehmen.
Tritt zwischen den Parteien ein Sachverhalt ein, der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt ist, so ist dieser Sachverhalt nach Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
Dass der Verwender nicht in jedem Einzelfall auf der strikten Einhaltung dieser Bedingungen besteht, bedeutet nicht, dass die Bestimmungen dieser Bedingungen keine Anwendung finden oder dass der Verwender auf sein Recht verzichtet, in anderen Fällen die strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu verlangen.
Artikel 2. Angebot und Kostenvoranschläge
Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Verwenders sind freibleibend, sofern nicht im Angebot eine Frist für die Annahme angegeben ist. Ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag verliert seine Gültigkeit, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.
Der Verwender ist nicht an seine Angebote oder Kostenvoranschläge gebunden, wenn der Vertragspartner vernünftigerweise erkennen konnte, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthält.
Die in einem Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie zuzüglich etwaiger im Rahmen des Vertrags entstehender Kosten, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
Weicht die Annahme (gleichgültig, ob in untergeordneten Punkten oder nicht) vom im Angebot enthaltenen Leistungsumfang ab, ist der Verwender hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt in diesem Fall nicht entsprechend der abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Verwender erklärt etwas anderes.
Eine zusammengefasste Preisangabe verpflichtet den Verwender nicht dazu, einen Teilauftrag für einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
Artikel 3. Vertragsdauer; Lieferfristen, Ausführung und Änderung des Vertrags
Der Vertrag zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern sich aus der Art des Vertrags nichts anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Ist für die Vollendung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben, so gilt diese Frist niemals als verbindliche („feste“) Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Vertragspartner den Verwender daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Verwender ist dabei eine angemessene Frist einzuräumen, um den Vertrag dennoch erfüllen zu können.
Benötigt der Verwender für die Ausführung des Vertrags Angaben des Vertragspartners, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem der Vertragspartner diese Angaben vollständig und korrekt zur Verfügung gestellt hat.
Die Lieferung erfolgt ab Werk des Verwenders. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren zum Zeitpunkt der Bereitstellung entgegenzunehmen. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme oder unterlässt er es, Informationen oder Anweisungen bereitzustellen, die für die Lieferung erforderlich sind, so ist der Verwender berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Vertragspartners einzulagern.
Der Verwender ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
Der Verwender ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und den jeweils abgeschlossenen Teilabschnitt gesondert zu berechnen.
Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann der Verwender die Ausführung derjenigen Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Vertragspartner die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
Erweist sich während der Vertragserfüllung, dass eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags für dessen ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Vertrags vornehmen. Wird der Vertrag – auf Wunsch oder aufgrund von Hinweisen des Vertragspartners oder aufgrund von Vorgaben zuständiger Stellen – inhaltlich und/oder umfangmäßig geändert, kann dies Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarten Konditionen haben. Dies kann eine Erhöhung oder Verringerung der vereinbarten Vergütung zur Folge haben. Der Verwender wird den Vertragspartner darüber nach Möglichkeit im Voraus informieren. Eine Änderung des Vertrags kann ebenfalls Auswirkungen auf den ursprünglich angegebenen Ausführungszeitraum haben. Der Vertragspartner akzeptiert die Möglichkeit solcher Änderungen einschließlich der Änderungen von Preis und Ausführungsfrist.
Wird der Vertrag geändert, einschließlich einer Ergänzung, ist der Verwender berechtigt, die geänderte Vereinbarung erst dann auszuführen, wenn diese durch eine innerhalb des Unternehmens des Verwenders zuständige Person genehmigt wurde und der Vertragspartner den entsprechenden Preis und die übrigen Bedingungen, einschließlich des neuen Ausführungszeitpunkts, akzeptiert hat. Das Nicht- oder nicht unverzügliche Ausführen des geänderten Vertrags stellt keine Vertragsverletzung dar und berechtigt den Vertragspartner nicht zur Kündigung des Vertrags. Ohne dass hierin ein Verzug des Verwenders liegt, kann der Verwender eine gewünschte Vertragsänderung ablehnen, wenn diese qualitative und/oder quantitative Auswirkungen auf die in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen oder zu liefernden Waren hätte.
Gerät der Vertragspartner in Verzug hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Verwender, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden (einschließlich Kosten), die dem Verwender hierdurch unmittelbar oder mittelbar entstehen.
Wenn der Verwender mit dem Vertragspartner einen Festpreis vereinbart hat, ist der Verwender dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Vertragspartner daraus ein Recht zur Vertragsauflösung herleiten kann, sofern die Preiserhöhung auf einer gesetzlichen Befugnis oder Verpflichtung beruht oder auf einer Erhöhung der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder auf anderen Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
Übersteigt die Preiserhöhung – unabhängig von einer Vertragsänderung – mehr als 10 % und erfolgt diese innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss, so ist ausschließlich der Vertragspartner berechtigt, der sich auf Titel 5, Abschnitt 3, Buch 6 BW berufen kann, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, der Verwender ist bereit, den Vertrag dennoch zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen zu erfüllen, oder die Preiserhöhung ergibt sich aus einer gesetzlichen Befugnis oder Verpflichtung des Verwenders oder es wurde vereinbart, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgen wird.
Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrags
Der Verwender ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgefordert wurde, Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten, diese Sicherheit jedoch ausbleibt oder unzureichend ist;
aufgrund eines Verzugs seitens des Vertragspartners dem Verwender nicht länger zugemutet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.
Darüber hinaus ist der Verwender berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die von solcher Art sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags dem Verwender vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
Wird der Vertrag aufgelöst, so werden sämtliche Forderungen des Verwenders gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig. Setzt der Verwender die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
Geht der Verwender zur Aussetzung oder Auflösung über, ist er in keiner Weise verpflichtet, Schäden oder Kosten zu ersetzen, die dem Vertragspartner hierdurch entstehen.
Ist die Auflösung dem Vertragspartner zuzurechnen, ist der Verwender berechtigt, Ersatz für sämtliche Schäden – einschließlich Kosten – zu verlangen, die dem Verwender direkt oder indirekt entstanden sind.
Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach und rechtfertigt diese Nichterfüllung die Auflösung, ist der Verwender berechtigt, den Vertrag sofort und fristlos zu kündigen, ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung. Der Vertragspartner hingegen ist aufgrund der Vertragsverletzung verpflichtet, Schadensersatz oder Entschädigung zu leisten.
Wird der Vertrag vom Verwender vorzeitig gekündigt, sorgt der Verwender im Einvernehmen mit dem Vertragspartner für die Übertragung der noch zu erbringenden Arbeiten auf Dritte, es sei denn, die Kündigung ist dem Vertragspartner zuzurechnen. Führt die Übertragung der Arbeiten zu zusätzlichen Kosten für den Verwender, werden diese dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der angegebenen Frist zu begleichen, sofern der Verwender nichts anderes mitteilt.
Im Falle einer Liquidation, (Beantragung von) Zahlungsaufschub, Insolvenz, Pfändung – sofern die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – oder im Falle einer Schuldenregelung oder anderer Umstände, durch die der Vertragspartner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, ist der Verwender berechtigt, den Vertrag sofort und fristlos zu kündigen oder die Bestellung bzw. den Vertrag zu annullieren, ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung. Die Forderungen des Verwenders gegenüber dem Vertragspartner werden in diesem Fall sofort fällig.
Storniert der Vertragspartner eine erteilte Bestellung ganz oder teilweise, werden die für diese Bestellung bestellten oder bereits gefertigten Waren, zuzüglich eventueller An- und Abfuhr- sowie Lieferkosten und der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit, vollständig dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
Artikel 5. Höhere Gewalt
Der Verwender ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner zu erfüllen, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist und der weder kraft Gesetzes, noch aufgrund einer Rechtshandlung oder nach den im Verkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten geht.
Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind – neben dem, was hierzu gesetzlich und in der Rechtsprechung bestimmt ist – alle äußeren Ursachen zu verstehen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die der Verwender keinen Einfluss hat, die den Verwender jedoch daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Hierzu gehören auch Arbeitsstreiks im Unternehmen des Verwenders oder im Unternehmen Dritter. Der Verwender ist ebenfalls berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die die (weitere) Vertragserfüllung verhindernde Situation eintritt, nachdem der Verwender seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
Während der Dauer der höheren Gewalt ist der Verwender berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate an, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass die jeweils andere Partei Anspruch auf Schadensersatz hat.
Soweit der Verwender zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder diese teilweise noch erfüllen kann und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist der Verwender berechtigt, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen eigenständigen Vertrag.
Artikel 6. Zahlung und Inkassokosten
Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, und zwar in der vom Verwender angegebenen Weise und in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung, sofern der Verwender nicht schriftlich etwas anderes bestimmt. Der Verwender ist berechtigt, periodisch abzurechnen.
Bleibt der Vertragspartner mit der rechtzeitigen Zahlung einer Rechnung in Verzug, gerät er automatisch („von Rechts wegen“) in Verzug. Der Vertragspartner schuldet in diesem Fall Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zur vollständigen Begleichung berechnet.
Der Verwender ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung nebst laufenden Zinsen anzurechnen.
Der Verwender kann ein Angebot zur Zahlung zurückweisen, ohne dadurch in Verzug zu geraten, wenn der Vertragspartner eine andere Reihenfolge der Anrechnung vorgibt. Der Verwender kann ferner die vollständige Tilgung der Hauptforderung verweigern, wenn nicht gleichzeitig die aufgelaufenen und laufenden Zinsen sowie die Inkassokosten beglichen werden.
Der Vertragspartner ist niemals berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber dem Verwender zustehen, mit Forderungen des Verwenders zu verrechnen.
Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners nicht aus. Der Vertragspartner, der sich nicht auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis einschließlich 247 des Buches 6 BW) berufen kann, ist ebenfalls nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus anderen Gründen auszusetzen.
Befindet sich der Vertragspartner im Verzug oder in Nichterfüllung hinsichtlich seiner (rechtzeitigen) Verpflichtungen, gehen sämtliche angemessenen Kosten, die der Verwender zur außergerichtlichen Beitreibung der Forderungen aufwenden muss, zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden entsprechend der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Berechnungsmethode, derzeit gemäß dem „Rapport Voorwerk II“, berechnet. Hat der Verwender jedoch darüber hinaus höhere Inkassokosten aufgewendet, die vernünftigerweise notwendig waren, sind diese in vollem Umfang ersatzfähig. Etwaige gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Kosten werden ebenfalls dem Vertragspartner auferlegt. Der Vertragspartner schuldet zusätzlich Zinsen auf die fälligen Inkassokosten.
Artikel 7. Eigentumsvorbehalt
Alle vom Verwender im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verwenders, bis der Vertragspartner sämtliche Verpflichtungen aus den mit dem Verwender geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
Vom Verwender gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen weder weiterveräußert noch als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
Der Vertragspartner hat alles zu unternehmen, was vernünftigerweise erforderlich ist, um die Eigentumsrechte des Verwenders zu sichern.
Wird durch Dritte ein Beschlag auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren gelegt oder werden Rechte daran geltend gemacht oder versucht zu begründen, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Verwender hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Versicherungspolice dem Verwender auf erstes Anfordern zur Einsicht vorzulegen. Bei einer etwaigen Versicherungsleistung ist der Verwender zum Empfang dieser Zahlung berechtigt. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Vertragspartner bereits jetzt gegenüber dem Verwender, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert erscheinen.
Für den Fall, dass der Verwender seine in diesem Artikel bezeichneten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Vertragspartner dem Verwender sowie den vom Verwender beauftragten Dritten bereits jetzt die unbedingte und unwiderrufliche Ermächtigung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verwenders befindet, und die Waren zurückzunehmen.
Artikel 8. Garantien, Untersuchung und Reklamationen, Verjährungsfrist
Die vom Verwender zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können, und sind für die bei normalem Gebrauch in den Niederlanden vorgesehene Verwendung bestimmt. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die zur Nutzung innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Nutzung außerhalb der Niederlande hat der Vertragspartner selbst zu prüfen, ob die Nutzung dort geeignet ist und den dort geltenden Anforderungen entspricht. In einem solchen Fall kann der Verwender abweichende Garantie- oder sonstige Bedingungen für die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten festlegen.
Die in Absatz 1 genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 2 Wochen nach Lieferung, es sei denn, aus der Art der gelieferten Ware ergibt sich etwas anderes oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Bezieht sich die vom Verwender gewährte Garantie auf eine Ware, die von einem Dritten hergestellt wurde, ist die Garantie auf diejenige Garantie beschränkt, die der Hersteller für diese Ware gewährt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Jegliche Form der Garantie entfällt, wenn ein Mangel infolge unsachgemäßen oder zweckwidrigen Gebrauchs oder der Nutzung nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums entsteht oder aus falscher Lagerung oder unsachgemäßer Wartung durch den Vertragspartner und/oder Dritte resultiert. Ebenso entfällt die Garantie, wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders Änderungen an der Ware vorgenommen oder versucht haben vorzunehmen, oder wenn andere als die vorgesehenen Teile daran angebracht wurden, oder wenn die Ware auf eine andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet oder behandelt wurde. Ein Anspruch auf Garantie besteht ebenfalls nicht, wenn der Mangel durch Umstände entstanden ist, auf die der Verwender keinen Einfluss hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Witterungsbedingungen (wie z. B. extreme Regenfälle oder Temperaturen) o. Ä.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zum Zeitpunkt der Bereitstellung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, bzw. die ausgeführten Arbeiten zu prüfen. Dabei hat der Vertragspartner festzustellen, ob Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware dem entsprechen, was vereinbart wurde, und ob sie die diesbezüglichen Anforderungen der Parteien erfüllen. Sichtbare Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich dem Verwender zu melden. Nicht sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Die Mängelanzeige muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verwender angemessen reagieren kann. Der Vertragspartner hat dem Verwender Gelegenheit zu geben, eine Beschwerde zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Reklamiert der Vertragspartner rechtzeitig, setzt dies seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Vertragspartner bleibt in diesem Fall auch verpflichtet, die übrigen bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen.
Erfolgt die Mängelanzeige verspätet, verliert der Vertragspartner jeden Anspruch auf Nachbesserung, Ersatz oder Schadensersatz.
Steht fest, dass eine Ware mangelhaft ist und wurde dies rechtzeitig gerügt, wird der Verwender die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist nach Rückerhalt oder – sofern eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist – nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Vertragspartner nach Wahl des Verwenders ersetzen, reparieren oder eine Ersatzvergütung leisten. Im Falle eines Austauschs ist der Vertragspartner verpflichtet, die ersetzte Ware an den Verwender zurückzusenden und das Eigentum daran an den Verwender zu übertragen, es sei denn, der Verwender bestimmt ausdrücklich etwas anderes.
Steht fest, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen alle dadurch entstandenen Kosten, einschließlich Untersuchungskosten, vollständig zu Lasten des Vertragspartners.
Nach Ablauf der Garantiefrist gehen alle Kosten für Reparatur oder Ersatz einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten zu Lasten des Vertragspartners.
Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche und Einreden gegenüber dem Verwender sowie gegenüber den vom Verwender bei der Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten ein Jahr.
Artikel 9. Haftung
Sofern der Verwender haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Geregelte beschränkt.
Der Verwender haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Verwender von unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist, die vom Vertragspartner oder in dessen Auftrag erteilt wurden.
Sollte der Verwender für irgendeinen Schaden haftbar sein, ist die Haftung des Verwenders auf maximal das Zweifache des Rechnungswertes des betreffenden Auftrags bzw. auf den Teil des Auftrags begrenzt, auf den sich die Haftung bezieht.
Die Haftung des Verwenders ist in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, den sein Versicherer im entsprechenden Fall auszahlt.
Der Verwender haftet ausschließlich für direkte Schäden.
Unter direktem Schaden sind ausschließlich jene angemessenen Kosten zu verstehen, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens erforderlich sind, soweit die Feststellung einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen betrifft; ferner die angemessenen Kosten, die zur Herstellung der mangelhaften Leistung des Verwenders in Übereinstimmung mit dem Vertrag aufgewendet wurden, soweit diese dem Verwender zugerechnet werden können; sowie angemessene Kosten, die zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens aufgewendet wurden, sofern der Vertragspartner nachweist, dass diese Maßnahmen zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Bedingungen beigetragen haben.
Der Verwender haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen sowie Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder seiner leitenden Angestellten beruht.
Artikel 10. Transfer of Gefahrenübergang
Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der Waren geht auf den Vertragspartner über, sobald die Waren in den Machtbereich des Vertragspartners gelangen oder diesem zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 11. Freistellung
Der Vertragspartner stellt den Verwender von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schäden erleiden und deren Ursache nicht dem Verwender zuzurechnen ist.
Wird der Verwender von Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Verwender sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die in diesem Zusammenhang vernünftigerweise von ihm erwartet werden können. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verwender berechtigt – ohne vorherige Inverzugsetzung – selbst die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten und Schäden beim Verwender sowie bei Dritten gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners.
Artikel 12. Geistiges Eigentum
Der Verwender behält sich sämtliche Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz sowie sonstigen gesetzlichen Vorschriften über geistiges Eigentum zustehen. Der Verwender ist berechtigt, das durch die Ausführung eines Vertrags erworbene oder vermehrte Wissen auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern hierdurch keine streng vertraulichen Informationen des Vertragspartners Dritten zugänglich gemacht werden.
Artikel 13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf sämtliche Rechtsverhältnisse, an denen der Verwender beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Verwenders zuständig, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Gleichwohl ist der Verwender berechtigt, den Rechtsstreit dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.
Die Parteien werden erst dann gerichtliche Schritte einleiten, wenn sie sich nach Kräften bemüht haben, den Streit einvernehmlich beizulegen.
Artikel 14. Hinterlegung und Änderung der Bedingungen
Diese Bedingungen sind bei der Handelskammer in Enschede hinterlegt.
Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die Fassung, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit dem Verwender in Kraft war.
Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für deren Auslegung stets maßgeblich.